Gesellschaft Clara von Rappard 1857-1912

Statuten vom 22.5.1995 mit Aenderungen in den Artikeln 2 und 20 vom 12.9.2008

I. Name, Sitz, Zweck, Mittel

Art. 1
Unter dem Namen «Gesellschaft Clara von Rappard» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Matten bei Interlaken

Art. 3
Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Sichtung, Ergänzung, Pflege und Bekanntmachung des künstlerischen Oeuvres der Malerin Clara von Rappard (1857-1912) und die Herausgabe ihres schriftlichen Nachlasses. Die Gesellschaft verfolgt ausschliesslich kulturelle und gemeinnützige Zwecke ohne jegliche Gewinnabsicht.

Die Vereinsaufgaben sind

  1. Sichtung, Ergänzung und Pflege des künstlerischen Oeuvres der Malerin Clara von Rappard (1857-1912) und ihres schriftlichen Nachlasses.
  2. Die Bedeutung ihres Schaffens im Gesamtzusammenhang der Schweizer und europäischen Kunst der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufzuzeigen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
  3. Zur Erreichung dieses Zieles die geeigneten Massnahmen zu treffen, sei es durch Anregung, Vermittlung und Durchführung von Ausstellungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
  4. Die Veröffentlichung kunstwissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere die Schaffung eines Werkverzeichnisses zum künstlerischen und schriftlichen Nachlass Clara von Rappards.
  5. Die Errichtung einer Dokumentationsstelle als Informationsquelle für künftige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Künstlerin und ihrer Familie.
  6. Die Aufarbeitung der historischen Zusammenhänge bzw. Beziehungen zwischen deutschen und Schweizer Liberalen im Kreis Conrad von Rappard.

Art. 4
Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:

  1. den Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. einmaligen Beiträgen von Mitgliedern auf Lebzeiten
  3. den Erträgen aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Sammlungen
  4. freiwilligen Zuwendungen

II. Mitgliedschaft

Art. 5
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:

  1. Einzelmitgliedern, bzw. Ehepaaren (Lebensgemeinschaften)
  2. Kollektivmitglieder

Art. 6
Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen

Art. 7
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Begehren eines Viertels der Anwesenden sind sie geheim durchzuführen. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 8
Der Austritt der Gesellschaft hat schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht entrichten, gelten als ausgetreten.

Art. 9
Das Maximum der Jahresbeiträge wird festgesetzt auf:

Fr. 50 für Einzelpersonen
Fr. 1000 für juristische Personen.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet einzig das Gesellschaftsvermögen.

III. Organisation

Art. 10
Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 11
Die Hauptversammlung als oberstes Gesellschaftsorgan wird ordentlicherweise einmal jährlich durch den Vorstand einberufen, und zwar schriftlich unter Beilage der Traktandenliste. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Wunsch von 20% der Mitglieder einberufen werden.

Art. 12
Die Hauptversammlung wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren:

  1. den Präsidenten oder die Präsidentin
  2. den Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das relative Mehr der Stimmen.

Art. 13
Die Hauptversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes mit einfachem Mehrheitsbeschluss über:

  1. den Jahresbericht des Präsidenten
  2. die Jahresrechnung
  3. die Höhe der Mitgliederbeiträge
  4. die Anträge des Vorstands und der Mitglieder

Art. 14
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Art. 15
Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und drei Beisitzern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Art. 16
Die Befugnisse des Vorstandes sind:

  1. der Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
  2. die Erledigung der laufenden Geschäfte
  3. die Einberufung der Hauptversammlung
  4. das Treffen aller Massnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks notwendig sind
  5. der Erlass von Reglements
  6. die Vertretung der Gesellschaft nach aussen

Art. 17
Der Vorstand wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Dringende Geschäfte können auch auf dem Zirkularweg behandelt und entschieden werden.

Art. 18
Präsident und Vizepräsident führen mit Kassier und Sekretär je zu zweit rechtsverbindliche Unterschriften für die Gesellschaft.

Art. 19
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Händen der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 20
Änderungen der Statuten beschliesst die Hauptversammlung mit Zweidrittelmerheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 21
Die Auflösung der Gesellschaft, oder deren Umwandlung in eine andere Rechtsform, kann die Hauptversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitgliederstimmen beschliessen.

Art. 22
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution mit ähnlicher, kultureller Zielsetzung, die von der Hauptversammlung zu bestimmen ist.

 

22.05.1995 mit Aenderungen vom 12.9.2008

Bestätigung
Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Statuten gemäss Beschluss der Hauptversammlung vom 12.9.2008 in Matten bei Interlaken:

Ingrid Hirni, Sekretärin
Elisabeth Stadler (-Brawand), Präsidentin